§ 14: Durchführung von studienbegleitenden Prüfungen
Prüfungsordnung Master Elektrotechnik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(2) Der Prüfungstermin wird dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe über das webbasierte Campus-Management-System oder durch Aushang ist ausreichend.
(3) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der Prüferin oder des Prüfers oder der oder des Aufsichtführenden durch den Studienausweis nebst einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild zu legitimieren.
(4) Macht ein Prüfling mit einer Behinderung im Sinne des § 3 Inklusionsgrundsätzegesetz NRW durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Studierende mit Behinderung nach Möglichkeit ausgeschlossen wird; im Zweifel kann sie oder er weitere Nachweise der Behinderung fordern. Nachteilsausgleichende Maßnahmen können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen sein. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Prüflingen mit einer Behinderung, soweit nicht mit einer Änderung des Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzulegenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Prüflinge, die aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht in der Lage sind, die Prüfung in der vorgesehenen Weise abzulegen, entsprechend.