§ 21: Kolloquium
Prüfungsordnung Master Elektrotechnik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Das Kolloquium ergänzt die Masterarbeit und soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Masterarbeit stattfinden. Es dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Masterarbeit, ihre fachlichen Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbstständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll die Bearbeitung des Themas der Masterarbeit mit dem Prüfling erörtert werden.
(2) Zum Kolloquium kann der Prüfling nur zugelassen werden, wenn
1. er die Studienvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllt,
2. er zum Zeitpunkt des Kolloquiums an der Hochschule Niederrhein für den Studiengang eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist,
3. die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die Masterarbeit abgegeben hat und
4. nicht nach dem Ergebnis der Masterarbeit feststeht, dass auch bei Durchführung des Kolloquiums die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend (5,0)“ zu bewerten ist.
(3) Die Zulassung erfolgt, ohne dass es eines weiteren Antrags bedarf, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nr. 4 ist nur dann gegeben, wenn beide Prüferinnen oder Prüfer übereinstimmend die entsprechende Feststellung treffen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im Übrigen § 19 Abs. 4 entsprechend.
(4) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert etwa 45 Minuten. § 16 gilt entsprechend.
(5) Im Falle einer Behinderung des Prüflings oder von Einschränkungen aufgrund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen findet § 14 Abs. 4 entsprechende Anwendung.