§ 2: Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Bachelorgrad
Prüfungsordnung Bachelor Elektrotechnik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Das Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte vermitteln und dazu befähigen, ingenieurmäßige Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Es hat zum Ziel, dass Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind,
konkrete Problemstellungen ihrer Disziplin (Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik und Robotik) zu modellieren und zu strukturieren,
ingenieurwissenschaftliche Methoden und Werkzeuge zu deren Analyse und Lösung anzuwenden,
simulierte und experimentell erhobene Daten zu analysieren, zu interpretieren und kritisch zu bewerten,
Systeme ihrer Disziplin effizient zu konstruieren, implementieren, dokumentieren, verifizieren und testen,
dabei auch relevante soziale, ethische, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,
Verantwortung in einem interdisziplinären Projektteam zu übernehmen,
fachbezogene Positionen und Problemlösungen klar zu formulieren und argumentativ zu verteidigen,
sich mit Fachvertreterinnen und –vertretern und mit Laiinnen und Laien über Informationen, Ideen, Probleme und Lösungen auszutauschen.
(2) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.
(3) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Bachelorgrad „Bachelor of Engineering”, abgekürzt „B.Eng.”, verliehen.