§ 3: Studienvoraussetzungen
Prüfungsordnung Bachelor Mechatronik und Robotik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Studium ist der Nachweis der Fachhochschulreife, der Allgemeinen Hochschulreife, der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird von der Fachhochschulreife abgesehen bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die sich in der beruflichen Bildung qualifiziert haben und gemäß der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung entweder unmittelbar zum Studium zugelassen werden können oder die Zugangsprüfung oder das Probestudium erfolgreich absolviert haben.
(3) Für den Zugang zum Studiengang müssen mindestens Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeRS) nachgewiesen werden. Als Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse werden insbesondere folgende Zertifikate anerkannt:
TestDaF, mindestens Stufe 4 in allen Teilen
telc Zertifikat C1 Hochschule
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH-2
Deutsches Sprachdiplom, Stufe II (KMK)
Goethe-Zertifikat C2
(4) Der Zugang zum Studium ist ausgeschlossen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Zugang zum Studium ist ferner ausgeschlossen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der eine erhebliche Nähe zu dem gewählten Studiengang aufweist, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung, die auch nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs verpflichtend zu absolvieren ist, endgültig nicht bestanden hat.