§ 2: Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Mastergrad

Prüfungsordnung Master Maschinenbau

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Die Studiengänge sollen unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im jeweiligen Studienfach vermitteln. Dabei setzt der Masterstudiengang auf einer in einem Bachelorstudiengang erworbenen Qualifikation auf und qualifiziert seinerseits für ein Promotionsstudium.

(2) Die Studiengänge haben das Ziel, dass die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind,

(3) Das Studium wird durch die Masterprüfung abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende bei Beurteilung der individuellen Leistung das Ziel des Studiums erreicht hat.

(4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird von der Hochschule Niederrhein der Mastergrad „Master of Engineering“, abgekürzt „M.Eng.“, verliehen.