§ 24: Zeugnis, Gesamtnote, Zeugnisbeilagen
Prüfungsordnung Master Maschinenbau
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt (Abschlusszeugnis). Das Zeugnis enthält die Bewertungen und zugeordneten Kreditpunkte aller Module, das Thema und den Namen der Betreuerin oder des Betreuers der Masterarbeit und die Gesamtnote der Masterprüfung. Alle Noten werden in der Schriftform und in der Dezimalform gemäß § 9 Abs. 3 angegeben. Ist eine Prüfungsleistung außerhalb der Hochschule Niederrhein erbracht und gemäß § 8 anerkannt worden, wird dies bei den entsprechenden Modulen vermerkt.
(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel der Einzelnoten gemäß § 9 Abs. 4 gebildet.
(3) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(4) Jede Absolventin und jeder Absolvent erhält als Beilagen zum Zeugnis ein Transcript of Records in englischer Sprache sowie ein Diploma Supplement und eine Notenverteilungsskala entsprechend dem ECTS-Leitfaden in deutscher und englischer Sprache. Die Notenverteilungsskala dient dazu, die Gesamtnote der Absolventin oder des Absolventen in das Leistungsbild einer Vergleichsgruppe von Absolventinnen und Absolventen einordnen zu können. Für die Absolventinnen und Absolventen eines Semesters wird die maßgebliche Vergleichsgruppe aus den Absolventinnen und Absolventen desselben Studiengangs der unmittelbar vorhergehenden Semester gebildet. In die Vergleichsgruppe werden so viele Semester einbezogen, dass mit dem letzten einbezogenen Semester die Zahl von 50 Abschlüssen erreicht oder überschritten wird. Solange in dem Studiengang die benötigte Zahl von 50 Abschlüssen nicht erreicht ist, wird die Vergleichsgruppe um Absolventinnen und Absolventen fachlich verwandter Masterstudiengänge der Hochschule Niederrhein erweitert.
(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der die Hochschule ohne die bestandene Masterprüfung verlässt, erhält auf Antrag ein Zeugnis über die im Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen (Abgangszeugnis). Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.