§ 3: Studienvoraussetzungen

Prüfungsordnung Master Mechatronik und Robotik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium ist der Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in einem fachlich einschlägigen, mindestens 210 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang.

(2) Als fachlich einschlägig im Sinne von Absatz 1 gilt der abgeschlossene Studiengang dann, wenn die folgenden Leistungen nachgewiesen werden können:

1. im Falle des Masterstudienganges Elektrotechnik

2. im Falle des Masterstudienganges Maschinenbau

3. im Falle des Masterstudienganges Mechatronik und Robotik

Praxisphasen, Abschlussarbeiten und Projektmodule werden bei der Prüfung der fachlichen Einschlägigkeit nicht berücksichtigt; Entsprechendes gilt für Fachsprachen und Schlüsselqualifikationen (Soft Skills). Wird festgestellt, dass der Studiengang nicht fachlich einschlägig ist, kann die Einschreibung mit einer Auflage erfolgen. Die Auflage kann insbesondere darin bestehen, dass Module des Bachelorstudiengangs, auf dem der Masterstudiengang an der Hochschule Niederrhein aufbaut, während des Masterstudiums nachzuholen sind. Die Zulassung zur Masterarbeit setzt in diesem Fall die Erbringung der entsprechenden Prüfungsleistungen voraus.

(3) Wird der Abschluss eines Studienganges nachgewiesen, der weniger als 210 ECTS-Punkte umfasst, kann die Einschreibung abweichend von Absatz 1 mit der Auflage erfolgen, dass Module während des Masterstudiums nachgeholt werden. Die Zulassung zur Masterarbeit erfolgt unter der Voraussetzung der Erbringung der nachzuholenden Leistungen.

(4) Die nach Absatz 2 und 3 erforderlichen Feststellungen und Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss nach Vorlage geeigneter Unterlagen. Wird das Nachholen von Modulen zur Auflage gemacht, darf deren Gesamtumfang 30 ECTS-Punkte nicht überschreiten.

(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvoraussetzungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für den Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Als Nachweis erforderlicher Sprachkenntnisse werden insbesondere folgende Zertifikate anerkannt:

(6) Der Zugang zum Studium ist ausgeschlossen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Zugang zum Studium ist ferner ausgeschlossen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes, der eine erhebliche Nähe zu dem gewählten Studiengang aufweist, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung, die auch nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs verpflichtend zu absolvieren ist, endgültig nicht bestanden hat.