§ 18: Masterarbeit
Prüfungsordnung Master Mechatronik und Robotik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabenstellung aus seinem Fachgebiet nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Der Prüfling soll nachweisen, dass er sich in die Aufgabenstellung methodisch und systematisch einarbeiten kann und bei ihrer Lösung analytisch vorgeht. Der Lösungsweg soll abstrahiert und in eine fachübergreifende Fragestellung übertragen werden können. Die Masterarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache abgefasst werden.
(2) Die Masterarbeit kann von jeder Professorin oder jedem Professor, die oder der gemäß § 7 Abs. 1 zur Prüferin oder zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder eine mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte oder einen mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen. Die Masterarbeit darf in einer geeigneten Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Masterarbeit zu machen.
(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit erhält.
(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Einzelleistung zu bewertende Beitrag aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Den Umfang des schriftlichen Teils der Masterarbeit legt die Erstprüferin oder der Erstprüfer fest (in der Regel bis zu 80 DIN-A4-Seiten ohne Anlagen). Neben der Textfassung können zur Ausarbeitung andere Medien herangezogen werden, sofern sie nach Maßgabe der Aufgabenstellung für die Dokumentation der Arbeit geeignet und hilfreich sind.