§ 2: Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Mastergrad

Prüfungsordnung Master Informatik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Der Studiengang soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Studienfach Informatik vermitteln. Dabei setzt der Masterstudiengang auf einer in einem Bachelorstudiengang erworbenen Qualifikation auf und qualifiziert seinerseits für ein Promotionsstudium.

(2) Der Studiengang hat das Ziel, dass die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind,

(3) Das Studium wird durch die Masterprüfung abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende bei Beurteilung der individuellen Leistung das Ziel des Studiums erreicht hat.

(4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird von der Hochschule Niederrhein der Mastergrad „Master of Science“, abgekürzt „M.Sc.“, verliehen.