§ 2: Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Mastergrad
Prüfungsordnung Master Informatik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Der Studiengang soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) den Studierenden auf wissenschaftlicher Grundlage Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Studienfach Informatik vermitteln. Dabei setzt der Masterstudiengang auf einer in einem Bachelorstudiengang erworbenen Qualifikation auf und qualifiziert seinerseits für ein Promotionsstudium.
(2) Der Studiengang hat das Ziel, dass die Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind,
fortgeschrittene Konzepte, Methoden und Denkweisen der Informatik auf komplexe praxisnahe Problemstellungen anzuwenden, kritisch zu reflektieren und situationsgerecht zu kombinieren,
mathematische, theoretische, technische und methodische Grundlagen der Informatik vertieft zu nutzen, um informatische Systeme zu modellieren, zu analysieren, zu entwerfen und fundiert zu bewerten,
Algorithmen, Datenstrukturen, Architekturen und Programmierparadigmen für anspruchsvolle Problemstellungen auszuwählen, anzupassen, anzuwenden und zu bewerten,
komplexe Softwaresysteme, vernetzte Anwendungen und datenintensive Systeme unter Berücksichtigung funktionaler und nichtfunktionaler Anforderungen zu spezifizieren, zu entwerfen, zu implementieren, zu testen, zu dokumentieren, zu betreiben und weiterzuentwickeln,
fortgeschrittene Methoden des Software Engineering zielgerichtet einzusetzen, für konkrete Projektkontexte angemessen auszuwählen und anzupassen,
Technologien, Werkzeuge, Architekturen, Softwarekomponenten und IT-Systeme nach fachlichen, technischen, wirtschaftlichen, sicherheitsbezogenen und qualitativen Kriterien auszuwählen, zu integrieren und eigene Lösungen begründet zu beurteilen,
Daten, Methoden der Künstlichen Intelligenz und Data Science für geeignete Anwendungsfälle auszuwählen, einzusetzen, Ergebnisse kritisch zu interpretieren und Grenzen, Risiken sowie Anforderungen an eine verantwortungsvolle Nutzung zu berücksichtigen,
anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsfragen der Informatik zu formulieren, geeignete Methoden auszuwählen, Untersuchungen oder Evaluationen durchzuführen, Ergebnisse nachvollziehbar darzustellen, kritisch einzuordnen und fachliche Entscheidungen fundiert zu begründen,
komplexere fachliche Aufgaben selbständig und im Team zu bearbeiten, Projektergebnisse adressatengerecht zu kommunizieren sowie dabei relevante gesellschaftliche, ethische, rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Aspekte informatischer Systeme zu berücksichtigen.
(3) Das Studium wird durch die Masterprüfung abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende bei Beurteilung der individuellen Leistung das Ziel des Studiums erreicht hat.
(4) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird von der Hochschule Niederrhein der Mastergrad „Master of Science“, abgekürzt „M.Sc.“, verliehen.