§ 17: Studien- oder Projektarbeit

Prüfungsordnung Master Informatik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Eine Studien- oder Projektarbeit kann neben der Ausarbeitung eine Präsentation, ein Referat oder andere mündliche Anteile umfassen. Sie kann auch nur in einer Präsentation oder einem Referat bestehen. Sie kann außerdem in Form einer Portfolioarbeit durchgeführt werden, bei der die Ausarbeitung in einer strukturierten Sammlung von Arbeitsergebnissen und Dokumenten unter Einschluss einer Reflexion besteht.

(2) Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn die Einzelleistung in hinreichendem Umfang erkennbar und nachweisbar ist. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Arbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann.

(3) Aufgabenstellung, Bearbeitungszeit und Abgabemodalitäten der Studien- oder Projektarbeit sind dem Prüfling durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder die aufgabenstellende Prüferin oder den aufgabenstellenden Prüfer mitzuteilen.

(4) § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Abgabe der Studien- oder Projektarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(6) Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse bei der Präsentation, dem Referat oder dem sonstigen mündlichen Anteil als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.