§ 8: Anerkennung von Prüfungsleistungen und außerhochschulisch erworbener Kompetenzen

Prüfungsordnung Master Informatik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen und außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen regelt die Hochschule in einer eigenen Ordnung.

(2) Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die während eines Auslandsstudiums erbracht werden sollen, ist zuvor ein Learning Agreement abzuschließen, welches vom Prüfungsausschuss bestätigt wird.