§ 2: Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Bachelorgrad
Prüfungsordnung Bachelor Informatik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Das Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte vermitteln und dazu befähigen, Methoden der Informatik anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Es hat zum Ziel, dass Absolventinnen und Absolventen in der Lage sind,
grundlegende Konzepte, Prinzipien und Denkweisen der Informatik, insbesondere Abstraktion, Modellbildung, Dekomposition und algorithmisches Denken, zur Lösung praxisrelevanter Problemstellungen anzuwenden,
mathematische, theoretische und technische Grundlagen der Informatik für die Modellierung, Entwicklung und Bewertung informatischer Systeme zu nutzen,
Algorithmen, Datenstrukturen und Programmierparadigmen problemangemessen auszuwählen, anzuwenden und zu bewerten,
praxisrelevante, robuste, wartbare und erweiterbare Softwaresysteme sowie vernetzte Anwendungen unter Berücksichtigung von Anforderungen an Qualität und Sicherheit zu spezifizieren, zu entwerfen, zu implementieren, zu testen, zu dokumentieren, zu betreiben und weiterzuentwickeln,
Methoden des Software Engineering, der Qualitätssicherung, des Projektmanagements sowie moderner Entwicklungsprozesse einschließlich Automatisierung, Debugging, Continuous Integration und Deployment zielgerichtet anzuwenden,
Technologien, Werkzeuge, Architekturen, Softwarekomponenten und IT-Systeme nach fachlichen, technischen, wirtschaftlichen, sicherheitsbezogenen und qualitativen Kriterien auszuwählen, zu konfigurieren, einzusetzen und eigene Lösungen begründet zu beurteilen,
Daten zu erfassen, aufzubereiten und zu analysieren sowie grundlegende Methoden der Künstlichen Intelligenz und Data Science und KI-gestützte Werkzeuge verantwortungsvoll, sicher und produktiv einzusetzen,
fachliche Aufgaben selbständig und im Team zu bearbeiten, auch in interdisziplinären Kontexten zusammenzuarbeiten, Projektergebnisse adressatengerecht zu kommunizieren und technische Entscheidungen argumentativ zu vertreten,
gesellschaftliche, ethische, rechtliche, ökologische und sicherheitsbezogene Auswirkungen informatischer Systeme zu reflektieren, die eigene Arbeitsweise weiterzuentwickeln und sich neue Methoden, Technologien, Werkzeuge sowie bestehende Systeme selbständig zu erschließen.
(2) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für eine selbstständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.
(3) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Bachelorgrad „Bachelor of Science”, abgekürzt „B.Sc.”, verliehen.