§ 20: Praxisphase

Prüfungsordnung Bachelor Maschinenbau

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Die Praxisphase soll die Studierenden auf Basis der im Studium erlangten Kompetenzen an die zukünftige berufliche Tätigkeit der Ingenieurin oder des Ingenieurs heranführen.

(2) Die Praxisphase umfasst in der Regel einen Zeitraum von 11 Wochen in Vollzeittätigkeit, in Teilzeittätigkeit entsprechend länger. Sie ist in der Regel ohne Teilung zu absolvieren. Die Praxisphase kann auch im Ausland abgeleistet werden.

(3) Die Studierenden suchen selbstständig nach einem Praxisplatz in einem Unternehmen. Hat sich die oder der Studierende nachweislich mehrfach vergeblich um einen Praxisplatz bemüht, ist der Fachbereich verpflichtet, sie oder ihn aktiv zu unterstützen. Ist auch der Fachbereich im Rahmen des Zumutbaren nicht in der Lage, einen Praxisplatz zu beschaffen, kann anstelle der externen Praxistätigkeit ein anwendungsorientiertes Projekt in der Hochschule bearbeitet werden. Für das anwendungsorientierte Projekt gelten die Bestimmungen über die Praxisphase sinngemäß.

(4) Die Zulassung zur Praxisphase erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Prüfungs- und Studienplan (siehe Anlagen 1-3).

(5) Vor Beginn der Praxisphase schließen die oder der Studierende und die Praxisstelle einen Praktikumsvertrag ab. Die oder der Studierende legt dem Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn der Praxisphase eine Kopie des Vertrages vor. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die vertragliche Vereinbarung den Voraussetzungen der Praxisphase entspricht.

(6) Während der Praxisphase wird die oder der Studierende von einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs betreut, die oder der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Nach Möglichkeit werden Vorschläge der oder des Studierenden berücksichtigt. Die betreuende Professorin oder der betreuende Professor bestätigt nach Abschluss der Praxisphase das erfolgreiche Absolvieren in Form eines Testats, wenn nach ihrer oder seiner Feststellung die berufspraktische Tätigkeit dem Zweck der Praxisphase gemäß Abs. 1 entsprochen und die Qualität der zu erbringenden Leistungen den Anforderungen genügt haben.

(7) Für das erfolgreiche Ableisten der Praxisphase werden 15 Kreditpunkte zuerkannt.