§ 30: Einsicht in die Prüfungsakten
Prüfungsordnung Bachelor Maschinenbau
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling Einsichtnahme in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle beantragen. Die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen einer einzelnen Prüfung kann er bereits nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beantragen. Anträge auf Einsichtnahme sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Die Einsichtnahme wird dem Prüfling gewährt, soweit die Kenntnis der Prüfungsunterlagen zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bei dieser Einsichtnahme hat der Prüfling das Recht auf Fertigung einer Kopie oder sonstigen originalgetreuen Reproduktion der Prüfungsunterlagen.