§ 2: Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Bachelorgrad

Prüfungsordnung Bachelor Digitale Forensik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Das Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte vermitteln. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, ihr Wissen und Verstehen auf ihre Tätigkeit oder auf ihren Beruf anzuwenden und Problemlösungen und Argumente in ihrem Fachgebiet zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Sie sind für fortführende Lernprozesse qualifiziert, insbesondere ein weiterführendes Masterstudium. Der Studiengang hat das Ziel, folgende Kompetenzen zu vermitteln:

a) Grundlagen – Basiswissen

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage,

b) Anwendung

Sie sind in der Lage,

c) Softskills

Sie sind in der Lage,

Absolventinnen und Absolventen können sich zudem im Rahmen wählbarer Module ein individuelles fachspezifisches Kompetenzprofil erarbeiten.

(2) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für eine Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.

(3) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“, abgekürzt „B. Sc.“, verliehen.