§ 28: Zeugnis, Gesamtnote, Zeugnisbeilagen

Prüfungsordnung Bachelor Digitale Forensik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt (Abschlusszeugnis). Das Zeugnis enthält die Bewertungen und zugeordneten Kreditpunkte aller Module, einen Hinweis auf die abgeleistete Praxisphase, das Thema und den Namen der Betreuerin oder des Betreuers der Bachelorarbeit und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Alle Noten werden in der Schriftform und in der Dezimalform gemäß § 10 Abs. 4 angegeben. Module, die mit Testat abschließen, werden als „bestanden“ ausgewiesen. Ist eine Prüfungsleistung außerhalb der Hochschule Niederrhein erbracht und gemäß § 8 anerkannt worden, wird dies bei den entsprechenden Modulen vermerkt.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Mittel der in Absatz 1 Satz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

(3) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium stattgefunden hat.

(4) Jede Absolventin und jeder Absolvent erhält als Beilagen zum Zeugnis ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records (jeweils in englischer Sprache) sowie eine Notenverteilungsskala entsprechend dem ECTS-Leitfaden (in deutscher und englischer Sprache). Die Notenverteilungsskala dient dazu, die Gesamtnote der Absolventin oder des Absolventen in das Leistungsbild einer Vergleichsgruppe von Absolventinnen und Absolventen einordnen zu können. Für die Absolventinnen und Absolventen eines Semesters wird die maßgebliche Vergleichsgruppe aus den Absolventinnen und Absolventen desselben Studiengangs der unmittelbar vorhergehenden Semester gebildet. In die Vergleichsgruppe werden so viele Semester eingezogen, dass mit dem letzten einbezogenen Semester die Zahl von 100 Abschlüssen erreicht oder überschritten wird. Solange in dem Studiengang die benötigte Zahl von 100 Abschlüssen nicht erreicht ist, wird die Vergleichsgruppe um Absolventinnen und Absolventen fachlich verwandter Bachelorstudiengänge der Hochschule Niederrhein erweitert.

(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der die Hochschule ohne die bestandene Bachelorprüfung verlässt, erhält auf Antrag ein Zeugnis über die im Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen (Abgangszeugnis). Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.