§ 20: Testate

Prüfungsordnung Bachelor Digitale Forensik

Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.

(1) Durch Testat werden insbesondere Leistungen im Rahmen von Übungen und Praktika bescheinigt. Das Testat wird ausgestellt, wenn die oder der Studierende an der jeweiligen Lehrveranstaltung aktiv teilgenommen und nachgewiesen hat, dass sie oder er die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden weiß und die fachspezifischen Methoden eingeübt hat. Das Testat wird von der oder dem für die jeweilige Lehrveranstaltung zuständigen Lehrenden ausgestellt.

(2) Die Leistungskontrollen bei einem Testat sind nicht formalisiert. Zum Nachweis der verlangten Leistungen können zum Beispiel Versuchsprotokolle, schriftliche Auswertungen, Berechnungen, Programmierübungen, Konstruktionen, zeichnerische Entwürfe und Skizzen, Referate sowie mündliche Fachgespräche dienen.

(3) Testate werden nicht benotet und sind unbegrenzt wiederholbar.