§ 26: Bewertung der Bachelorarbeit und des Kolloquiums
Prüfungsordnung Bachelor Digitale Forensik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Die Bachelorarbeit und das Kolloquium werden als eine zusammengehörige Prüfungsleistung bewertet.
(2) Die Bachelorarbeit und das Kolloquium sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit sein. Im Falle, dass die Betreuerin oder der Betreuer eine Honorarprofessorin oder ein Honorarprofessor oder eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter ist, muss die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüferinnen oder Prüfer wird die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern nicht bereits vor Durchführung des Kolloquiums erkennbar ist, dass die Differenz der beiden Noten 2,0 oder mehr betragen würde. In diesem Fall bestimmt der Prüfungsausschuss für die Bachelorarbeit und das Kolloquium eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer, die oder der gemeinsam mit den übrigen Prüferinnen oder Prüfern das Kolloquium abnimmt. Die Note der Bachelorarbeit und des Kolloquiums ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Prüfungsleistung kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten „ausreichend“ oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.
(3) Findet gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 4 ein Kolloquium nicht statt, gelten die Bachelorarbeit und das Kolloquium als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(4) Für das Bestehen der Bachelorarbeit und des Kolloquiums werden 15 Kreditpunkte zuerkannt.