§ 12: Freiversuch
Prüfungsordnung Bachelor Digitale Forensik
Lesefassung ohne rechtliche Bindung – verbindlich sind allein die Ordnungen aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein.
(1) Legt ein Prüfling im Vollzeitstudiengang bis zum Ende des zweiten oder im Teilzeitstudiengang bis zum Ende des vierten Fachsemesters eine Prüfung ab, die gemäß dem Prüfungs- und Studienplan (Anlage 1) zu den ersten zwei Semestern gehört und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde (§ 13).
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen am Studium gehindert war. Ein Hintergrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Prüfling eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die die Studienunfähigkeit bestätigt.
(3) Unberücksichtigt bleiben auch Studienverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern.
(4) Wer nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 eine Prüfung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note die Prüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholen. Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so gilt diese Note. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, so gilt die Note des Freiversuchs.